Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verleih von LED Walls (Anhänger, LED-Wall, Poster Style Displays) durch die Schönleitner Bau GmbH Sparte LEDsGo, Thern 20, 4880 St. Georgen i.A., (im Folgenden „LEDsGo“ genannt) an Kunden jeglicher Art. (Firmen, Privatpersonen, Vereine, etc.)


1. Geltungsbereich


1.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung von LED-Walls durch LEDsGo. Sämtliche Angebote von LEDsGo werden auf Basis der nachfolgenden AGB gelegt.


1.2 Etwaige vor Vertragsschluss getroffenen besonderen Vereinbarungen und (mündliche) Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn LEDsGo diese noch einmal ausdrücklich schriftlich bestätigt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Entgegenstehenden AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


2. Leistungsgegenstand, Vertragsabschluss


2.1 LEDsGo biete über die Webseite LEDsGo.at LED-Walls zum Verleih an. Der Kunde hat über die Webseite die Möglichkeit, ein unverbindliches Angebot anzufordern. Angebote von LEDsGo sind freibleibend und basieren auf dem derzeitigen Verfügbarkeitsstatus. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und LEDsGo zustande.


2.2 Bei Erhalt der Auftragsbestätigung ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Kunden genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.


2.3 Dem Kunden ist bekannt, dass die LED-Walls mehrfach eingesetzt werden und zum Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen und Gebrauchsspuren gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit des Mietgegenstandes beeinträchtigen.


2.4 LEDsGo behält sich das Recht vor, allfällig vertraglich vorgesehene LED-Walls durch gleichwertige andere LED-Walls zu ersetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine konkrete LED-Wall. Geschuldet wird stets nur die Gattung.


2.5 Die LED-Wall steht und verbleibt im alleinigen Eigentum von LEDsGo, welches vom Kunden hiermit anerkannt wird. Veränderungen der LED-Wall, dessen Entfernung vom Einsatzort oder dessen Überlassung an Dritte auf welche Art auch immer sind ohne schriftliche Zustimmung von LEDsGo unzulässig.


3. Entgelt, Zahlung


3.1 Das Entgelt wird individuell im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbart. Alle Preise werden zzgl. gesetzlicher Abgaben und Steuern in Rechnung gestellt. Sämtliche in Preislisten, Anzeigen u.Ä. genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend.


3.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde die Zahlung des Auftragswerts auf das von LEDsGo schriftlich benannte Konto binnen 3 Tagen, aber jedenfalls vor Übergabe der LED-Wall, zu überweisen.

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von LEDsGo erfolgen.


3.3 Der Mietvertrag mit dem Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung bei Auftragserteilung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäß, kommt der Mietvertrag nicht zustande und LEDsGo kann anderweitig über die LED-Wall verfügen.


4. Gefahrtragung


4.1 Mit Übergabe der LED-Wall an den Kunden geht die Gefahr für den zufälligen, verschuldeten oder unverschuldeten Untergang, Diebstahl, Beschädigung oder Verlust der LED-Wall auf den Kunden über; die Gefahrtragung durch den Kunden endet erst nach ordnungsgemäßer Rückstellung der LED-Wall an LEDsGo. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Veranstaltung – früher als geplant – endet. LEDsGo ist nicht verpflichtet, eine Transport- oder sonstige Versicherung für die LED-Wall abzuschließen. Es wird dem Kunden empfohlen, eine solche Versicherung abzuschließen.


4.2 Bei gänzlichem Untergang oder wesentlicher Beschädigung der LED-Wall oder von Teilen derselben ist LEDsGo berechtigt, vom Kunden Wertersatz zu verlangen, bei unwesentlicher Beschädigung nach Wahl von LEDsGo die Kosten der Reparatur oder eine angemessene

Wertminderung. Verlangt LEDsGo vollen Wertersatz, geht das Eigentumsrecht an der LED-Wall erst nach Tilgung aller Forderungen aus dem Vertrag und vollständiger Leistung des Wertersatzes auf den Kunden über. Bis dahin gebührt LEDsGo Miet- bzw. Benützungsentgelt.


5. Pflichten des Kunden


5.1 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Örtlichkeiten, Ausstattungen und Versorgungseinrichtungen (z.B. Stromzuleitungen, Absicherungsmaßnahmen etc.) für den Einsatz der LED-Wall geeignet und entsprechend der Absprache mit LEDsGo rechtzeitig vor der Installation der LED-Wall zur Verfügung stehen und zugänglich sind. Stromleitungen sind freizuschalten. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Kunde. Ein etwaiger Mehraufwand, der LEDsGo dadurch entsteht, weil diese Voraussetzungen für den Betrieb der LED-Wall vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, geht zu Lasten des Kunden.


5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die LED-Wall sorgfältig zu behandeln, vor Beschädigung und Entwendung abzusichern und nur entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikt einzuhalten. Der Kunde stellt LEDsGo von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen bzw. unsachgemäßen Gebrauch der LED-Wall resultieren.


5.3 Jede Veränderung der LED-Wall oder das Abdecken oder Entfernen des LEDsGo-Logos ist untersagt. Alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder der Verlust der LED-Wall sind LEDsGo unverzüglich anzuzeigen.


5.4 Im Falle behördlicher oder gerichtlicher Eingriffe (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme etc.) ist der Kunde verpflichtet, LEDsGo hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der Kunde trägt alle Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen, die durch LEDsGo zur Abwehr oder Beseitigung des Eingriffes erfolgen.


5.5 Der Kunde hat Mitarbeitern von LEDsGo jederzeit freien Zutritt zur Überprüfung der LED-Wall am Einsatzort zu gewähren.


5.6 Der Kunde hat dafür zu sorgen und ist dafür alleine verantwortlich, dass sämtliche mit dem Betrieb der LED-Wall verbundenen behördlichen Auflagen erfüllt werden. Ebenso hat er jedwede evtl. für den Betrieb anfallenden Steuern und Abgaben zu tragen. Für den Fall der behördlichen Untersagung der gesamten oder teilweisen Verwendung der LED-Wall wird der Kunde gegenüber LEDsGo nicht leistungsfrei, es sei denn, dass die in Bestand gegebene LED-Wall aus grober Fahrlässigkeit von LEDsGo derart mangelhaft ist, dass es zu dieser Untersagung kommt. In allen anderen Fällen ist der Kunde gegenüber LEDsGo verpflichtet, das geschuldete Mietentgelt zu zahlen.


6. Übergabe und Anlieferung


6.1 Die Zustellung und Abholung durch LEDsGo stellt eine Nebenpflicht dar, welche explizit vereinbart werden muss. LEDsGo kann hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten sind vom Kunden zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.


6.2 Außer für den Fall der gesonderten Beauftragung erfolgt die Angebotslegung ohne Begehung des Einsatzortes durch LEDsGo. Der Kunde haftet LEDsGo für die Richtigkeit der Angaben bezüglich örtlicher und technischer Ausstattung des Einsatzortes. Für den Fall, dass ein Einsatz der LED-Wall aufgrund der mangelhaften, unzureichenden oder fehlerhaften Ausstattung des Einsatzortes nicht möglich ist, ist LEDsGo berechtigt, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten, wodurch das gesamte vereinbarte Entgelt laut Angebot durch den Kunden nach Rechnungslegung zu leisten ist, oder ist LEDsGo wahlweise berechtigt auf Kosten des Kunden – nach Information des Kunden über die zu

erwartenden Zusatzkosten – eine alternative Umsetzung durchzuführen, die der im Angebot vereinbarten Leistung am nächsten kommt. In diesem Fall werden das laut Angebot geschuldete Entgelt sowie zusätzlich die Zusatzkosten nach tatsächlichem Aufwand geschuldet.


6.3 Die Einrichtung, Adjustierung und betriebsfertige Installation der LED-Wall am vom Kunden bestimmten Einsatzort erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – durch den Kunden.

Falls die Einrichtung bei LEDsGo beauftragt wurde, werden die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden verrechnet. Ein etwaiger Mehraufwand, z.B. infolge von Zusatzleistungen, Leistungserschwernissen, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nacht- und Mehrarbeit, wird durch Zuschläge abgegolten.


6.4 Während Aufbau und Einsatz der LED-Wall sind vom Kunden sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Einsatzort – soweit tunlich und zumutbar – wetterfest und sturmsicher zu gestalten und die Sicherheit für Personen und Objekte in räumlicher Nähe zur LED-Wall zu gewährleisten. Darüber hinaus trifft der Kunde zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung und Diebstahl durch Dritte.


6.5 Für die ordnungsgemäße Bedienung der LED-Wall erhält der Kunde eine Schulung durch Mitarbeiter von LEDsGo. Der Kunde bestätigt durch Unterschrift auf der Übergabe-Checkliste über die dort genannten Punkte aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben.


7. Betrieb, Operator


7.1 Allfällige während der Mietdauer notwendigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der LED-Wall dürfen ausschließlich von LEDsGo oder einer von LEDsGo bezeichneten Person durchgeführt werden. Es ist dem Kunden und anderen Personen untersagt, Reparaturen an der LED-Wall vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich von LEDsGo genehmigt oder angeordnet wurde.


7.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei ernsthaften Zwischenfällen oder herannahender Gefahr (insb. Unwetter) LEDsGo über die bekanntgegebene Telefonnummer unverzüglich zu informieren und Anleitung zur richtigen Verhaltensweise einzuholen.


7.3 Zur Behebung von auftretenden Mängeln/Störungen stellt LEDsGo je nach Wunsch des Kunden gegen Aufpreis einen Operator vor Ort oder remote während der Betriebszeiten der LED-Wall zur Verfügung. Sollte während des Betriebs ein Fehler auftreten, so ist die Reparatur vor Ort gratis. Der Anfahrtsweg wird in Rechnung gestellt. Es gelten die Reaktionszeiten gemäß Angebot. Sofern kein Operator gebucht ist, kann LEDsGo keine Reaktionszeiten garantieren.


8. Dauer des Vertrags, Kündigung


8.1 Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet

sich nach der im Angebot angegebenen und vereinbarten Überlassungsdauer.


8.2 Nach erfolgter Auftragserteilung ist ein einseitiger Vertragsrücktritt grundsätzlich nicht möglich. Jedoch hat der Kunde das Recht unter Zahlung einer Stornogebühr vom Vertrag innerhalb der nachstehenden Fristen zurückzutreten:

- ab Vertragsabschluss bis 30 Tage vor der Überlassung: 50%,

- innerhalb von 30 Tagen bis 3 Tage vor der Überlassung: 70%,

- innerhalb von 3 Tagen vor der Überlassung: 100% des Auftragswerts.

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei LEDsGo.


8.3 Das gesetzliche Rücktrittsrecht für beide Vertragspartner bleibt unberührt. Ein solches steht LEDsGo insbesondere dann zu, wenn

- der Kunde mit einer fälligen Zahlung aus dem Vertrag ganz oder teilweise trotz Mahnung zehn Tage in Verzug gerät;

- der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch LEDsGo nicht nachkommt

- der Kunde nachteiligen Gebrauch von der LED-Wall macht

- der Kunde eine sonstige zentrale Bestimmung dieser AGB verletzt, oder

- soweit gesetzlich zulässig, ein Insolvenz-, Sanierungs- oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt und der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen durch Rücknahme beseitigt wird.

Vertragsrücktritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei ein E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse ausreichend ist.


8.4 Ausdrücklich wird als nachteiliger Gebrauch im Sinne des Punkt 8.3 die Weitergabe der LED-Wall an Dritte, in welcher Form auch immer, vereinbart.


8.5 Eine Absage oder vorzeitige Beendigung der Veranstaltung, zu deren Zweck die LED-Wall gemietet wurde, gleich aus welchem Grund, berechtigt den Kunden weder zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages noch zum Rücktritt.


9. Verzug, Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung


9.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass es sich bei der LED-Wall-Miete um ein Fixgeschäft iSd § 919 ABGB handelt, bei dem die Einhaltung des Leistungstermins wesentlich ist. Gerät LEDsGo in Verzug, hat LEDsGo den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren sowie etwaige Möglichkeiten darzulegen, wie der Schaden so gering wie möglich gehalten werden kann. Erklärt der Kunde nicht, dass er auf die weitere Erfüllung besteht, kommt es zur Auflösung des Vertrags und LEDsGo wird leistungsfrei. LEDsGo haftet für Schäden im Falle des Verzugs nur, soweit diese Schäden nachweislich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beruhen und auf jene Schäden beschränkt sind, die typischerweise und vorhersehbar aus der Nichteinhaltung des vereinbarten Leistungszeitraums resultieren. Es gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 11.


9.2 Unvorhergesehene und unverschuldete Ereignisse, insbesondere solche höherer Gewalt (z.B.Hochwasser, Unwetter, Streik, etc.), berechtigen LEDsGo, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die vorstehende Regelung gilt auch für Fälle gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen, Verbote oder Auflagen und sonstige Umstände, die LEDsGo nicht zu vertreten hat, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen hierdurch wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesem Falle steht dem Kunden kein Schadensersatzanspruch zu.


9.3 LEDsGo wird ebenso von der Leistung frei, wenn die Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung im Leistungszeitraum vom Kunden zu vertreten ist; der Kunde ist in diesem Fall dennoch verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen. In diesem Fall bestehen – soweit gesetzlich zulässig – keine Ansprüche auf Erstattung bereits gezahlter Beträge.


10. Gewährleistung


10.1 LEDsGo stellt sicher, dass die bereitgestellte LED-Wall zum vereinbarten Leistungszeitpunkt funktionstüchtig und in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand übergeben wird. Ziel ist eine durchgehende, störungsfreie Bilddarstellung entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck.


10.2 Technisch bedingte Erscheinungen, wie vereinzelt auftretende fehlerhafte Bildschirmabschnitte (max. 5% der Gesamtbildschirmfläche), gelten nicht als Mangel, sofern sie den Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit der LED-Wall nicht wesentlich beeinträchtigen.


10.3 Mängel in der Auftragsdurchführung sind LEDsGo unverzüglich, schriftlich und mit einem Foto und ggf. Video des LED-Trailers im Einzelnen begründet anzuzeigen.


10.4 Sofern dies technisch und logistisch zumutbar ist, verpflichtet sich LEDsGo, etwaige Störungen oder Mängel, die während der vereinbarten Nutzungsdauer auftreten, innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Dies kann durch Reparatur vor Ort, Austausch einzelner Module oder durch Bereitstellung von Ersatzmaterial erfolgen.


10.5 Sollte eine vollständige Behebung der Störung nicht binnen angemessener Zeit möglich und die Nutzung der LED-Wall dadurch wesentlich eingeschränkt sein, wird dem Kunden nach Maßgabe der tatsächlichen Beeinträchtigung eine aliquote Gutschrift pro betroffenem Tag auf das vereinbarte Mietentgelt gewährt. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung wie folgt:

• bis 10 % Bildfläche betroffen: 10 % des aliquoten Mietentgelts pro Tag,

• 10–25 % Bildfläche betroffen: 25 % des aliquoten Mietentgelts pro Tag,

• mehr als 25 % oder vollständiger Ausfall: 100 % des aliquoten Mietentgelts pro Tag.


10.6 Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind – soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.


11. Haftung


11.1 LEDsGo haftet für Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen für Personenschäden – ausgeschlossen. Eine weitergehende als die in diesem Vertrag vorgesehene Haftung von LEDsGo ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere haftet LEDsGo nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, bloße Vermögensschäden, mittelbare Schäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.


11.2 Ein allfälliger Schadensersatzanspruch des Kunden wird auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden und betraglich mit der Höhe des vereinbarten Auftragswertes begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.


11.3 Soweit die Haftung von LEDsGo ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LEDsGo.


11.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb von einem Jahr ab Schadenseintritt schriftlich bei LEDsGo geltend gemacht werden.


12. Sonstiges


12.1. LEDsGo steht ein uneingeschränktes Aufrechnungsrecht zu.


12.2 Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Veranstaltung auf der Webseite, Social Media Kanälen oder in Prospektmaterial von LEDsGo als Referenz erwähnt werden darf und LEDsGo entsprechende Foto- oder Videoaufnahmen auf der Webseite, anderen Plattformen oder anderen Werbemitteln für Eigenwerbung nutzen darf. Sollte keine Veröffentlichung gewünscht sein, kann der Kunde dies jederzeit schriftlich widerrufen. Der Widerruf berührt keinen der anderen angeführten Vertragspunkte.


12.3 Gerichtsstand ist BG Vöcklarbuck bzw. LG Wels. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) Anwendung.


12.4 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Das Gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die ganz oder teilweise

rechtsunwirksame Bestimmung durch eine angemessene Regelung zu ersetzen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie die Unwirksamkeit bedacht hätten. Gleiches gilt für die nachträgliche Entdeckung einer Vertragslücke.